Unterstützung für Opfer der Flutkatastrophe
Bund und Länder haben einen Katalog von Maßnahmen beschlossen, die eine erleichterte und erweiterte steuerliche Berücksichtigung von Spenden für die Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien erlauben.
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Spendenerlass auf die überwältigende Spendenbereitschaft zur Linderung der Not in den Flutopfergebieten in Südostasien und Ostafrika reagiert. Danach können Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring-Maßnahmen behandelt werden. Eine Erhöhung des unternehmerischen Ansehens reicht zur Begründung einer Betriebsausgabe aus. Hierzu können Zeitungsberichte vorgelegt werden.
Verzichten Mitarbeiter zugunsten der Flutopfer auf Lohn (Arbeitslohnspende), so gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss die Verwendung der Arbeitslohnspende dokumentieren. Es ist zweckmäßig, dass die Arbeitnehmer den Lohnverzicht schriftlich erklären. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende angegeben werden.
Für Spenden an die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände ist der Zuwendungsnachweis erleichtert. Auch bei Spenden über 100 Euro reicht ein Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder der Ausdruck beim Online-Banking aus.
Wurde eine Spende auf ein Konto eines nicht steuerbegünstigten Spendensammlers überwiesen, so ist auch hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich. Die gesammelten Spenden müssen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen werden. Die Spender müssen eine Kopie des Kontoauszugs von der Bank und eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der geleisteten Beträge erhalten. Anstelle der Liste kann auch eine Einzelbescheinigung für jeden Spender erstellt werden.
Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich daraufhin, dass Erleichterungen bei der Umsatzsteuer nicht möglich sind. Dagegen sprechen die umfassenden europaweiten Regelungen im Umsatzsteuerrecht, die für solche Fälle keine Ausnahme vorsehen oder zulassen.