Zurechnung eines Schadens zum Betrieb eines Kfz bei Entzündung einer am Garagenende abgestellten Isomatte durch einen erhitzten Auspuff
Entzündet sich eine am Garagenende abgestellte Isomatte durch einen heißen Auspuff eines Kfz und beschädigt ein Feuerwehrmann bei der anschließenden Löschaktion ein in einer benachbarten Garage abgestelltes Fahrzeug, so ist dieses Schadensereignis noch zum Betrieb eines Kfz zuzurechnen.
Der erforderliche Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang eines Kfz oder einer bestimmten Funktion einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs ist gegeben, wenn das Fahrzeug im unmittelbaren örtlichen und räumlichen Zusammenhang zuvor als Transportmittel genutzt wurde, was zu einer Erhitzung des Auspuffs geführt hat.
Unschädlich ist hierbei die Besonderheit, dass erst ein weiterer Umstand zu der Beschädigung eines benachbarten Fahrzeugs führt, mithin ist ein Feuerwehreinsatz grade aufgrund des von dem Pkw verursachten Brandes erforderlich geworden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 1 U 105 09 vom 15.06.2010
Normen: StVG § 7 I; BGB § 823 I