KG zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens

Eine Einsicht ist auch in Unterlagen möglich, die sich nicht in den Akten befinden.

Grundsätzlich hat jeder einen Anspruch darauf nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt zu werden. Um dies sicherzustellen, hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass ein Verteidiger Messdaten außerhalb der Akten einsehen darf, sofern dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist. So kann der Verteidiger beurteilen, ob und welche Beweisanträge gestellt werden müssen.
 
KG, Urteil KG 3 Ws B 133 18 162 Ss 64 18 vom 27.04.2018
Normen: Art 103 GG, § 80 Abs 1 Nr 2 OWiG
[bns]