Pfändung im Strafvollzug

Das Eigengeld eines Strafgefangenen unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG der Pfändung. Es wird aus den Bezügen des Gefangenen (Arbeitsentgelt für Leistungen in der JVA, Ausbildungsbeihilfe oder Taschengeld), aus dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahlten Geld gebildet und zwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszahlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist.

Der Gefangene darf über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) notwendig ist. Er hat in diesem Umfang einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens. Dieser Anspruch ist pfändbar, mit Ausnahme des gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigengeldes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld. Soweit jedoch die Grenze des Überbrückungsgeldes erreicht ist, was im Einzelfall zu berechnen ist, besteht die Möglichkeit der Pfändung des Geldes im Rahmen des § 850 ZPO.

Die üblichen zivilrechtlichen Pfändungsfreigrenzen finden auf das durch Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld keine Anwendung. Der Strafgefangene wird nicht wie ein Arbeitnehmer behandelt, denn der Lebensbedarf eines Strafgefangenen ist in der Vollzugsanstalt auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsfürsorge von der Justizvollzugsanstalt gewährt. Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm monatlich 3/7 seines Arbeitsentgelts als Hausgeld (§ 47 StVollzG) zur Verfügung. Dieses Hausgeld kann von der Vollzugsbehörde nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden.

Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Arbeitsentgelt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 47, 50, 51 StVollzG für andere Zwecke in Anspruch genommen wird, "als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als auch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht".

Vgl. BGH, Beschluss des 9a. Zivilsenat vom 16.07.2004 - IXa ZB 287/03 und IXa ZB 191/03