Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Zum 01.07.2010 wurde durch den Gesetzgeber zum Schutz der Schuldner eine neue besondere Kontoart etabliert, mit welcher Pfändungsschutz für Bankguthaben in bestimmter Höhe erlangt werden kann, das sogenannte Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.

Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO frei verfügen (Stand 01.07.2013: Basispfändungsschutz von 1.045,04 Euro). Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, die einen höheren Pfändungsfreibetrag als den Basispfändungsschutz rechtfertigen, erhöht das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person um 350,00 € und jeweils um 195,00 für vier weitere unterhaltsberechtigte Personen.

Ab Juli 2013: Neue Pfändungsfreigrenzen

Gemäß der neuen Tabelle bemisst sich der grundsätzliche Pfändungsfreibetrag ab dem 1.7.2013

  • für Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen auf 1.049,99 EUR (bislang 1.029,99 EUR,
  • bei Personen mit einer Unterhaltsverpflichtung auf 1.439,99 EUR (bislang 1.416,11 EUR),
  • bei Personen mit zwei Unterhaltsverpflichtungen neuerdings auf 1.659,99 EUR und für max. drei weitere Unterhaltsberechtigte je 219,12 €.

Nach § 850 c Abs. 2 a ZPO sind die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre anzupassen.

Der Basispfändungsschutz gilt künftig für alle Einkünfte, egal aus welcher Quelle diese stammen. Beim P-Konto kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften das Guthaben herrührt, sodass auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen können.

Dauert eine Pfändung mehrere Monate an und wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, wird dieses Guthaben im nächsten Monat zusätzlich geschützt, d. h. der Pfändungsfreibetrag kann auf den nächsten Monat übertragen werden.

Das neue Konto darf zudem seitens der Bank nicht mehr gesperrt oder gekündigt werden, wenn ein Pfändungsbescheid eingeht.

Grundsätzlich ist das P-Konto ein normales Girokonto, welches den täglichen bargeldlosen Zahlungsverkehr gewährleistet. Für dieses Girokonto muss der Schuldner einen Antrag auf Pfändungsschutz bei seiner Bank stellen, so dass das Girokonto als P-Konto bis zu einem Betrag von 1.049,99 Euro monatlich pfändungssicher ist. Auch wenn bereits auf dem Girokonto vor Umwandlung in ein P-Konto Pfändungen vorliegen, ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto durchzuführen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO. Demnach kann der Schuldner die P-Kontoführung ab dem vierten auf seine Erklärung folgenden Tag verlangen.

Einschränkungen gibt es in der Hinsicht, dass das P-Konto nur als Guthabenkonto bzw. Girokonto auf Guthabenbasis geführt werden kann, ein Kreditrahmen wie beispielsweise der Dispokredit ist damit ausgeschlossen.

In der Regel erhält der Kontoinhaber eines P-Kontos auf Guthabenbasis keine sog. EC-/maestro-Karte sondern nur eine Bankkarte der ausgebenden Bank. Dies hat zur Folge, dass nur an hauseigenen Bargeldautomaten oder denen des Bankenverbundes Geld abgehoben werden kann. Eine Bezahlung in Geschäften, Lastschriften bzw. Abbuchungsaufträge sind entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich.

Der neue § 850k ZPO schreibt einen Anspruch auf kostenfreie Umstellung eines bestehenden Girokontos auf ein P-Konto gesetzlich fest. Insofern ist die Einrichtung eines P-Kontos also mit keinerlei Unkosten für den Kontoinhaber verbunden und gebührenfrei.

Die Führung des Girokontos als P-Konto stellt allerdings nicht von der sonstigen Gebührenpflicht für die Kontoführung frei, soweit gemäß dem zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag eine solche vereinbart ist. Da es sich bei dem P-Konto um ein gewöhnliches Girokonto mit abweichender Bezeichnung handelt, fallen die üblichen Gebühren für Kontoverwaltung und Kontoführung an.

Tatsächlich verlangen die meisten Banken höhere Gebühren für das Pfändungsschutzkonto als bei anderen Kontomodellen. Dazu gibt es wesentliche Abstriche bei den Leistungen.

Gesetzlich vorgeschrieben nach § 850k Abs. 8 ZPO ist zudem, dass jede Person nur ein P-Konto besitzen darf. Um Missbrauch zu vermeiden, ist die kontoführende Bank berechtigt, das Vorhandensein eines P-Kontos bei der SCHUFA Holding AG zu erfragen. Analog dazu wird die Bank auch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos an die Schufa melden.

Bei der Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto gilt Folgendes: Eine gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in den neuen Bestimmungen zum P-Konto nicht getroffen. Es gilt deshalb der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Daher sind die Kreditinstitute grundsätzlich nicht daran gehindert, eine Rückumwandlung bei denjenigen Kunden abzulehnen, die von häufigen Kontopfändungen betroffen sind, denn als Folge der dadurch bedingten mehrfachen Kontoumwandlungen entsteht der Bank ein entsprechender nicht entgeltfähiger hoher Bearbeitungsaufwand.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.