31.03.2014

Unwirksamkeit von Überstundenabgeltungsklauseln

Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Eine wirksame pauschale Überstundenabgeltungsklausel müsse aus sich heraus erkennen lassen, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. Anderenfalls ließe sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht.

Der Umfang der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht muss so bestimmt und zumindest anhand einer konkreten Begrenzung des Anordnungsrechtes hinsichtlich des Umfanges zu leistender Überstunden bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, was „auf ihn zukomme". Es muss sich klar ergeben, welche Leistung für die vereinbarte Vergütung maximal zu erbringen sei.

Diesen Vorgaben wird die oben genannte Klausel nicht gerecht. Dadurch sollen Arbeitsstunden erfasst werden, welche über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus erbracht werden. In welchem Umfang diese anfallen (können), war vorliegend weder aus der Klausel noch aus dem Arbeitsvertrag selbst erkennbar. Auch nicht erkennbar war, dass überhaupt eine Begrenzung der möglicherweise zu leistenden Überstunden vereinbart sein sollte. Es war lediglich vereinbart, dass „erforderliche Überstunden", welche zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gemäß der dem Vertrag beiliegenden Tätigkeitsbeschreibung anfallen, abgegolten sind. Es sei zu befürchten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten werde und dennoch keine Vergütung dafür erfolge.

Findet sich somit eine solche unklare, die Anzahl der Überstunden nicht begrenzende Klausel im Arbeitsvertrag, ist die Pauschalabgeltungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dem Arbeitnehmer steht dann entsprechend § 612 BGB ein Vergütungsanspruch für geleistete Mehrarbeit zu.

BAG Urteil vom 01.09.2010, Az.: 5 AZR 517/09