Legt eine Partei gegen ein für sie ungünstiges Urteil ein Rechtsmittel ein, so kann sich die andere Partei diesem Rechtsmittel anschließen, wenn das Urteil auch für sie Nachteile birgt. Es stellt sich jedoch die Frage, wer die Kosten des Anschlussrechtsmittels zu tragen hat, wenn der Hauptrechtsmittelführer das Rechtsmittel nicht zurücknimmt, obwohl ihm die Erfolglosigkeit seines Vorgehens bekannt ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.12.2008 zum Az.: VI ZB 63/07 entschieden, dass einer juristischen Person[nbsp] wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen kann.

Das OLG Stuttgart hatt erneut mit Urteil vom 03.11.2010 zum Az.: 3 U 109/10, über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme durch Parteieinvernahme zu entscheiden (zuvor BGH 05.07.1989 Az: VIII ZR 334/88).

Zu unterscheiden ist hier zwischen eine Einvernahme der Gegenpartei als stets zulässiges Beweismittel gem. § 445 ZPO und einer Parteivernehmung von Amts wegen gem. $ 448 ZPO.

Letzteres ist jedoch an weitere Voraussetzungen gebunden.

Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO darf erst nach Erhebung aller angebotenen Beweise erfolgen. Erforderlich ist weiter, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (sog. Anfangswahrscheinlichkeit). Eine Wahrscheinlichkeit aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann genügen, die bloße Behauptung bei der persönlichen Anhörung reicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus.

Das OLG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 10.02.2011 zum Az.: 8 W 40/11, wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt.

Wie das Landessozialgericht Bayern am 06.04.2011 Az.: L 8 AS 770/10 B PKH entschied, ist Beschwerde gegen eine Versagung der Prozesskostenhilfe auch dann statthaft, wenn der Streitwert unter der Berufungssumme von 750 € für Klagen vor dem Sozialgericht liegt.

Wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.05.2011, Az.: 8 W 149/11 entschied, erstreckt sich die Vorschusspflicht im Rahmen der §§ 492 I, 402, 379 ZPO nicht auf jeden Verfahrensbeteiligten unabhängig von seiner konkreten Stellung im Verfahren.

Kommt der Drittschuldner seiner Erklärungspflicht nach § 840 I ZPO nicht nach und beauftragt der Gläubiger zur Zahlungsaufforderung einen Rechtsanwalt, so hat der Schuldner[nbsp] die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen, Amtsgericht Bremen Urteil vom 07.02.2012 Az: 18 C 262/11

Der BGH hatte mit Beschluss vom 25.10.2012 zum Az: IX ZB 62/10 darüber zu entscheiden ob und wann die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes bei Berufungseinlegung und nach Berufungsrücknahme zu erstatten sind.