31.03.2014

Die richtige Sozialauswahl - im Zweifel zu Lasten des Jüngeren?

Große Probleme und erhebliche Streitigkeiten bereitet die im Kündigungsfalle nur eines vom mehreren, vergleichbaren Arbeitnehmern zwingende Sozialauswahl, wenn der Arbeitsplatz wegfällt.

Grundlage für die Sozialauswahl ist der § 1 Abs. 3 KSchG. Arbeitgeber müssen danach bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von

- Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten und
- eventueller Schwerbehinderung

auswählen. Ungeklärt ist jedoch, welches Gewicht den jeweiligen Kriterien zuzumessen ist. Grundsätzlich ist jedes der vier Kriterien gleichwertig, dies darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber praktisch jede Entscheidung mit der ihm wichtigen Gewichtung als akzeptabel darstellen dürfe. Letztlich ist das grundrechtliche Sozialstaatsgebot zu beachten.

Im zu entscheidenden Fall betraf die Kündigung zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte aus derselben Abteilung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos.

Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war.

Die Kündigung zu einem Lebensalter mit 53 Jahren treffe den Arbeitnehmer zum schlechtestmöglichen Zeitpunkt im Hinblick auf die Arbeitsmarktchancen. Selbst der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ab einem Alter von 52 Jahren die Chancen einer Neuvermittlung eines Arbeitslosen erheblich erschwert sind (vgl. § 14 Abs. 3 TzBfG).

Der jüngere Arbeitnehmer habe im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen, alsbald eine neue Arbeit zu finden. Die bestehenden Unterhaltspflichten seien daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt und müssten zurückstecken.

Urteil des LAG Köln vom 28.02.2011, Az.: 4 Sa 1122/10
(Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen)