31.03.2014

Betriebsvereinbarung darf Farbe von Fingernägeln und Haaren nicht vorschreiben

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Beschluss vom 18.08.2010 zum Az.: 3 TaBV 15/10, dass die Vorschriften in einer Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt, insoweit unzulässig sind, als darin den dortigen Mitarbeitern vorgeschrieben wird, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen oder von männlichen Mitarbeitern verlangt, bei Haarfärbung nur natürlich wirkende Farben zu tragen.

Eine weitergehende Vorschrift lies das LAG jedoch unbeanstandet. So sei es nach dem LAG wegen der Verletzungsgefahr für Passagiere zulässig zu verlangen, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“. Auch Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienen. So könne das Unternehmen das Tragen von BHs, Bustiers oder Unterhemden vorschreiben. Unbeanstandet lies das Gericht auch die Vorschrift, wonach diese Unterwäsche Weiß oder Hautfarben ohne Muster / Beschriftung / Embleme zu tragen sei und dass andersfarbige Unterwäsche in keiner Form durchscheinen dürfe. Auch die Vorschrift, dass Feinstrumpfhosen sowie Socken keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen dürfen, sei zulässig.

Ferner billigte das LAG die Anweisung für männliche Mitarbeiter, wonach Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen seien und eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt Voraussetzung sei. Alternativ erlaubte das Unternehmen einen gepflegten Bart.

Anmerkung:
Die entsprechenden Vorschriften zur Kleidung und dem äußeren Erscheinungsbild erinnern erheblich an Dienstvorschriften der Bundeswehr. Offensichtlich hatten wohl auch die Richter des LAG Köln „gedient“.