27.03.2014

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Die Klägerin, Mutter von drei minderjährigen Kindern, ist bei dem beklagten Verein als Erzieherin mit wöchentlich 26 Stunden in Zeitzeit beschäftigt. Im Anschluss an eine Elternzeit hat sie beim beklagten Verein nach § 15 b BAT beantragt, eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 10 Stunden in der Woche (verteilt auf zwei Tage) für die Dauer von 5 Jahren zuzustimmen.

Nach § 15 b BAT soll der Arbeitgeber mit Vollzeitbeschäftigten eine bis zu 5 Jahren befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren persönlich betreuen und keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange entgegen stehen.

Diesen Antrag hat der beklagte Verein unter anderem abgelehnt, weil die Klägerin nicht vollzeitbeschäftigt ist. Er hat sich auch nicht mit der von ihr nach § 8 Absatz 4 Teilzeitbeschäftigungsgesetz verlangten unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit einverstanden erklärt. Eine Arbeitsplatzteilung sei mit seinem pädagogischen Konzept unvereinbar. Dieses verlange eine durchgehende Anwesenheit aller Erzieherinnen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die auf die § 5 b BAT gestützte Klage abgewiesen. Der beklagte Verein ist nach § 8 Absatz 4 Teilzeitbeschäftigungsgesetz verurteilt worden, einer unbefristeten Verringerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden unter Verteilung der Arbeitszeit auf zwei Tage die Woche zuzustimmen.

Der 9. Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision des beklagten Vereins hatte dagegen Erfolg.

§ 15 b BAT benachteiligt Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Teilzeitbeschäftigt sind bereits Arbeitnehmer, deren vertragliche Arbeitszeit nur geringfügig hinter der tariflichen Arbeitszeit zurückbleibt. Sie können ebenso wie Vollzeitbeschäftigte jederzeit in die Lage kommen, dass sich der Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit den familiären Pflichten nicht mehr vereinbaren lässt. Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten ist daher unwirksam. Dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin steht das pädagogische Konzept des beklagten Vereins entgegen. Sein hierauf gestütztes Arbeitszeitmodel begründet "dringende betriebliche Belange" im Sinne von § 15 b BAT. Damit liegen auch betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Absatz 4 Teilzeitbeschäftigungsgesetz vor, die den Arbeitgeber berechtigen, den gesetzlichen Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers abzulehnen.

Urteil des BAG vom 18.03.2003, AZ: 8 AZR 126/02