01.04.2014

Verbindlichkeit einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 04.12.2012, Az.: 9 U 255/12, erneut darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung des Architekten mit seinem Auftraggeber bei der die Honorare unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen unwirksam ist, auch wenn der entsprechende Vorschlag vom Architekten ausgeht.

Im vorliegenden Fall wurde ein schriftlicher Ingenieeurvertrag nicht geschlossen. Die Klägerin begehrte aus dem mündlichen Vertrag, in dem ein Pauschalhonorar von 54.000 € vereinbart war die Vergütung nach HOAI in Höhe von rund 128.000 €. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument die Klägerin müsse sich nach Treu und Glauben an die getroffenen Pauschalpreisabrede halten.

Dies sah das OLG anders, eine Mindestsatzunterschreitung ist vorliegend schon wegen des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung nicht wirksam vereinbart. Darüber hinaus ist sachlich nichts für einen Ausnahmefall ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klägerin jedoch nicht nach § 242 BGB an ein Pauschalhonorar unter den Mindestsätzen gebunden. Dabei ist eine Gesamtabwägung des Verhaltens des Architekten und der vertrauensbildenden Umstände vorzunehmen.

Weder durfte die Beklagte auf den Pauschalbetrag vertrauen, noch ist die Zahlung des Differenzbetragsnbsp zwischen dem Pauschalhonorar und dem Mindestsatzhonorar der Beklagten unzumutbar. Das Vertrauendürfen der Beklagten scheitert daran, dass es sich um ein sehr anspruchsvolles Bauvorhaben (zwei Autobahnbrücken) gehandelt hat und dementsprechende Geschäftserfahrung von der Beklagten zu erwarten war. Auch ohne genaue Kenntnis der HOAI musste ihr die Existenz einer Mindestsatzregelung bekannt sein. Durch die Verpflichtung gegenüber der Bundesrepublik hat die Beklagte das Kostenrisiko für den Einkauf von notwendigen Nachunternehmerleistungen - wie der streitgegenständlichen - übernommen. Insofern hat sie kein schützenswertes Vertrauen auf die später vereinbarte Mindestsatzunterschreitung durch die Klägerin oder auf eine Mindestsatzunterschreitung durch irgendeinen anderen Planer. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin schon bei ihrem Vorschlag der Pauschalvereinbarung die Mindestsatzunterschreitung positiv erkannt und von vorne herein die spätere Forderung eines höheren Honorars geplant hat.