12.03.2014

Geschiedenenunterhalt nur bis zum dritten Lebensjahr – danach muss der geschiedene Ehegatte Vollzeit arbeiten gehen

Nach einem Urteil des BGH vom 15.06.2011 (Az.: XII ZR 94/09) muss ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er das gemeinsame Kind allein betreut, nach dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich Vollzeit arbeiten gehen. Der Erwerbsobliegenheit in Vollzeit können nur Gründe entgegengehalten werden, aus denen sich ergibt, dass die Betreuung des Kindes ein solches Tätigsein nicht zulässt oder die Vollzeittätigkeit anderweitig nicht zumutbar ist.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die alleinerziehende Mutter Unterhalt vom Ex-Ehemann forderte. Das Kind ging in die dritte Klasse der Grundschule. Das OLG hatte der Mutter Unterhalt zugesprochen, sie müsse nur halbtags arbeiten gehen. Das Kind brauche einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern.

Dem hat der BGH widersprochen.

Grundsätzlich ist der betreuende Elternteil verpflichtet, ab der Vollendung des dritten Lebensjahres seiner Erwerbsobliegenheit zu entsprechen. Diese Befristung kann verlängert werden, wenn insbesondere im Interesse des Kindes eine längere Betreuung der Billigkeit entspreche. Unter Umständen ist ein gestufter Übergang erforderlich. Solche individuellen Gründe sind vom Unterhaltsberechtigten darzulegen.

Solche Gründe liegen jedoch nicht vor, wenn das Kind bereits in die dritte Klasse einer offenen Ganztagsgrundschule geht und auch nach der Unterrichtszeit in der Schule betreut werden kann. Dass eine persönliche Betreuung für das Kind aus anderen Gründen erforderlich war, war vorliegend nicht festgestellt worden.

Der BGH hat hierdurch bestätigt, dass ab dem vollendeten dritten Lebensjahr der Ex-Ehepartner, der das gemeinsame Kind betreut, verpflichtet ist, wieder eine Vollzeitstelle anzutreten. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Kindeswohl eine weitere intensive Betreuung erfordert oder elternbezogene Gründe gegen eine Vollzeittätigkeit sprechen. Diese Gründe sind aber darzulegen und zu beweisen. Gelingt dies nicht, muss ab dem dritten Geburtstag des Kindes auf Unterhalt verzichtet werden.

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