12.03.2014
Voraussetzungen zum Wechsel der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
In einem Beschluss vom 28.03.2011 hat sich das OLG Frankfurt zu den Voraussetzungen und Gründen einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil und den Wechsel des Kindes zu diesem Elternteil geäußert Az.: 2 UF 109/10.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern hatten ursprünglich eine Sorgerechtserklärung für das Kind beim Jugendamt abgegeben und waren daher beide Inhaber der elterlichen Sorge. Der Kindesvater ist pakistanischer Staatsangehöriger mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Kindesmutter ist deutsche Staatsangehörige mit russischer Abstammung.
Das Amtsgericht hatte der Kindsmutter die elterliche Sorge entzogen. Dies wurde damit begründet, dass die Mutter systematisch einen Umgang des Kindes mit seinem Vater verhindert hatte. Es wäre für das Kindswohl das Beste, die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen.
Hiergegen hat sich die Kindsmutter gewendet. Sie begründete dies unter anderem damit, dass sie die Hauptbezugsperson des Kindes sei, sich der Vater über lange Zeiträume gar nicht gemeldet habe, er zur Erziehung nicht geeignet sei und zudem das Kind sexuell missbraucht haben soll.
Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen und dem Vater die alleinige Sorge übertragen.
Auf der Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens ergebe sich, dass es für das Kindeswohl am besten sei, wenn die elterliche Sorge allein dem Vater übertragen werde.
Auch wenn die Mutter den Kontakt des Kindes zum Vater mehrfach unterbunden hatte, besteht zwischen beiden dennoch auch eine Bindung. Die Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater entbehre jeglicher Grundlage.
Daneben vereinnahmt die Kindsmutter aufgrund einer festgestellten gestörten narzisstischen Persönlichkeit das Kind besonders stark für sich. Sie hat das Kind aus dem Kindergarten abgemeldet und nehme so dem Kind die Möglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache und dessen sprachliche Integration. Der Kindsvater dagegen sei in dieser Hinsicht bildungstolerant und hat bisher den korrekten Weg zum Erreichen des Umganges mit seinem Gesuch gewählt. Insbesondere hat er nicht gegen den Willen der Kindsmutter gehandelt.
Im Gegenzug hat das OLG Frankfurt gleichzeitig dem Kindsvater einzuhaltende Vorgaben gestellt.
Er muss seine eigenen Sprachkenntnisse verbessern um die Sprachkenntnisse des Kindes zu fördern. Die hinreichende Versorgung des Kindes hat das OLG ebenso vorgegeben, dies sollte jedoch selbstverständlich sein. Darüber hinaus darf der Vater in Gegenwart des Kindes nicht rauchen, er muss entsprechendes Verantwortungsbewusstsein entwickeln und mit dem Jugendamt zusammenarbeiten.
Nach alledem ist das OLG Frankfurt davon überzeugt, dass trotz des geäußerten Wunsches des Kindes, bei der Mutter zu bleiben, die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Vater dem Kindswohl entspreche. Auch wenn es hierbei zu einer punktuellen erheblichen Belastung des Kindes komme, sei aus der Abwägung mit den ansonsten dauerhaft zu befürchtenden Nachteilen eine andere Entscheidung hier nicht zu treffen gewesen.
Diese Entscheidung zeigt, dass es bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge ganz besonders auf das Kindeswohl ankommt und welcher der Elternteile die bestmögliche Versorgung zu leisten imstande ist.
Sollten Sie hierzu oder zu ähnlichen Problematiken Fragen haben, können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.