12.03.2014

Ehebedingte Nachteile: wann liegen diese vor?

Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind.

Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, entschied der BGH mit Urteil vom 16.02.2011 Az: XII ZR 108/09.

Die Parteien heirateten 1987. Aus der Ehe ist 1988 ein Sohn hervorgegangen. Die Trennung erfolgte 2006, die Scheidung im Dezember 2008.
Die Ehefrau arbeitet bei der VW-AG, gab diese Stelle 1993 auf. Die dafür erhaltene Abfindung wendete sie zur Tilgung eines Kredites zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie auf.

Die Ehefrau macht nachehelichen Unterhalt geltend. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung von 502 € monatlichen Elementarunterhalt, sowie 124,80 € monatlichen Altersvorsorgeunterhalt verurteilt.
Die dagegen gerichtete Berufung ist zurückgewiesen worden, die Revision mit welcher Befristung des Unterhaltes begehrt wurde, ist ebenfalls zurückgewiesen worden.

Die begehrte Befristung sowie eine Herabsetzung des Unterhalts verbiete sich, da der Ehefrau ehebedingte Nachteile entstanden seien und diese auszugleichen sind.
Eine Befristung ist dann auszusprechen, wenn aufgrund der Ehe keinerlei Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, entstanden sind. Solche Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, z. B. wenn sich ein Ehepartner entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung zu übernehmen. Auf den Zeitpunkt innerhalb der Ehe kommt es dabei nicht an. Ebenso nicht entscheidend kommt es darauf an, ob die Entscheidung zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit oder gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte. Entscheidend ist lediglich der objektive Umstand, dass die Erwerbstätigkeit aufgegeben worden ist und dies innerhalb der Ehezeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist auf die tatsächliche Gestaltung der Ehe abzustellen. Ein Ausgleich dieser Nachteile sei auch nicht durch Zahlung der Abfindung abgegolten, da diese gerade zum Erwerb des gemeinsamen Hauses aufgewendet worden ist und nicht allein der Antragstellerin zur Verfügung stand.
Ein ehebedingter Nachteil läge nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für die Arbeitsplatzaufgabe nicht ursächlich gewesen wäre. So z. B. bei einer beruflichen Neuorientierung oder einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens der Arbeitgebers. Denn dann wären die Nachteile auch ohne die Ehe und der mit ihr verbundenen Rollenverteilung entstanden. Dafür waren im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte gegeben.

Eine Befristung der Unterhaltspflicht sei nur dann auszusprechen, wenn die ehebedingten Nachteile ansehbar wieder ausgeglichen werden können, also die Erwerbssituation so erreicht werden kann, wie sie ohne Ehe gewesen wäre. Dies ist aber regelmäßig nicht der Fall. Nur unter außergewöhnlichen Umständen könne eine andere Entscheidung getroffen werden. Dafür gab aber der zu entscheidende Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Aus demselben Grund war eine Herabsetzung des Unterhalts abzulehnen.