12.03.2014

Unterhalt für Kuckuckskind ?

Der Bundesgerichtshof hatte mit der Entscheidung vom 16.04.2008 über die Frage des Rückzahlungsanspruches eines vermeintlichen Vaters gegen den tatsächlichen erzeuger zu entscheiden.

Der Kläger hatte als vermeintlicher Vater Unterhalt für die Kinder gezahlt. Später stellte sich heraus, dass er nicht der leibliche Vater der Kinder ist. Vielmehr ist der Kläger überzeugt, dass der Beklagte, der mittlerweile mit der Mutter und den Kinder zusammenlebt, der biologische Vater der Kinder ist. Sowohl der Beklagte als auch die Mutter lehnen es ab, die Vaterschaft feststellen zu lassen. Sicher ist daher nur, dass der Kläger nicht der leibliche Vater ist.

Der BGH hat entschieden, dass der Kläger den geleisteten Unterhalt vom wahren Erzeuger zurückfordern kann. Das soll ausnahmsweise sogar dann gelten, wenn der Erzeuger sich weigert, die Vaterschaft anzuerkennen. Andernfalls hätte der Kläger keine Möglichkeit, sich den gezahlten Unterhalt zurückzuholen. Deshalb darf der Kläger trotz der bisher ungeklärten Vaterschaft seine Forderung an den Beklagten richten.