12.02.2014

Auskunftsanspruch des Kindes gegen Telefonunternehmen

Ein Kind, das von seinem Erzeuger nur die Mobilfunknummer kennt, hat einen Auskunftsanspruch auf Nennung des Anschlussinhabers durch das betreffende Telefonunternehmen.

Der konkrete Fall:

Die Mutter des Kindes hatte eine einmalige Affäre, aus welcher sicher der Kläger hervorging.nbsp

Von dem Vater kannte die Mutter nur den Vornamen und die Handynummer. Nachdem sie dem mutmaßlichen Vater telefonisch mitteilte, dass sie ein Kind von ihm erwarte, brach der Mann den Kontakt ab und änderte seine Handynummer.

Die zunächst von der Mutter erhobene Auskunftsklage gegen das Telekommunikationsunternehmen wurde abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger selbst Klage erhoben und Recht bekommen.nbsp

Hierzu das Gericht (AG Bonn, Urteil v. 08.02.2011 , 104 C 593/10)

Der Auskunftsanspruch des Kindes ergebe sich aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, so das AG Bonn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 13.02.2007, 1 BvR 421/05).

Zwar verleihe dieser Anspruch keinen allgemeinen Anspruch auf die Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung, schütze aber vor der Vorenthaltung von erlangbaren Informationen. Es bestehe ein legitimes Auskunftsinteresse, denn ein Kind habe nach der vorgenannten Verfassungsgerichtsentscheidung ein Recht darauf zu erfahren, wer sein leiblicher Vater ist.

Nach Ansicht des Amtsgerichts überwiegen in der Abwägung der Interessen von Vater und Kind eindeutig die Interessen des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen will.

Demgegenüber stünde auf Seiten des mutmaßlichen Erzeugers nur dessen wenig schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung seiner Personalien gegenüber einer früheren Intimpartnerin. Auch das vordergründige Interesse, sich der Verantwortung zu entziehen, indem eine Vaterschaftsfeststellung und eine etwaige unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme vereitelt werden, könne den Auskunftsanspruch des Kindes nicht beseitigen.

Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Feststellung seiner Abstammung sei daher auch vorrangig gegenüber dem Recht des Telefondienstleisters auf Wahrung des Datenschutzes seiner Kunden (§ 105 TKG).

Folglich muss das Telefonunternehmen Namen des Anschlussinhabers und mutmaßlichen Vaters mitteilen. Das Urteil ist rechtskräftig.