13.03.2014

Abmahnkosten bei illegaler Verbreitung von Musikaufnahmen über Internettauschbörse

Das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vomnbsp08.10.2010 zum Az.:nbsp308 O 710/09 über eine Schadensersatzforderung zweier Musikverlage wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse zu entscheiden.

Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz von lediglich 15,00 € pro Musiktitel.

Zwar habe der Beklagte durch das Bereitstellen der Musiktitel auf einer file-sharing Plattform das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Bei der Schätzung des Lizenzwertes stellte das Gericht auf den Bekanntheitsgrad der Künstler sowie das Alter der Musiktitel und der daraus folgenden Nachfrage ab.

Das Gericht hat vorliegend trotz dass es sich um einen bekannten Künstler handelt, der Musiktitel aber bereits älteren Datums war, einen Betrag von 15,00 € als ausreichend angesehen.

Eine weitere bedeutende Entscheidung hat das Landgericht hinsichtlich der Anwaltskosten einer Abmahnung getroffen. Diese müssten nur dann gezahlt werden, wenn die Abmahnung spezifisch hinsichtlich des konkreten Vorwurfes ausgesprochen wurde. Unspezifische Angaben im Abmahnschreiben rechtfertigen nicht die Geltendmachung von Anwaltskosten, könnten sogar dazu führen, dass überhaupt keine Abmahnkosten zu zahlen seien.

Das Landgericht Köln (Beschluss vom 01.12.2010, 28 O 594/10) dagegen sieht die Höhe des Schadensersatzes etwas anders:

Dem in seinem Urheberrecht Verletzten stehen nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen.

Bei letzterem hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Lizenzgebühr von 200,- € für jede Musikdatei angemessen.