13.03.2014

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Wie der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 12.05.2010 zum Aktenzeichen 1 ZR 121/08 befand, können Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Im vorliegenden Sachverhalt ist die Klägerin Inhaber der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mithilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war nachweislich in der fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht hieraufhin jedoch die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hob mit vorbezeichnetem Urteil das Berufungsurteil auf, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte.

Der BGH nahm zwar an, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme, stellte jedoch fest, dass auch dem privaten Anschlussinhaber eine Pflicht dahingehend obliegt, zu prüfen, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch, nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und hierfür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht bezieht sich daher lediglich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH vorliegend verletzt, da er den Router mit den werkseitig voreingestellten Standardsicherheitseinstellungen betrieb und das voreingestellte Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzte.

Nach dem Bundesgerichtshof war ein solcher Passwortschutz auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten.

Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel internetzugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Im Fall, dass gegen Sie Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen erhoben werden, raten wir umgehend zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes, da nur hierdurch die Ordnungsgemäßheit der erhobenen Forderung, sowohl im Hinblick auf den Rechtsgrund als auch die geltend gemachte Forderungshöhe, überprüft werden kann.