12.03.2014

Die Verwendung der Begriffe „CCCP“ und „DDR“ auf T-Shirts stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil zum Az.: 1 ZR 82/08 und 1 ZR 92/08 entschied, stellt die Verwendung der Zeichen „CCCP“ und „DDR“ keine Markenrechtsverletzung dar. Obwohl die Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten mittlerweile als Marke für Bekleidungsstücke geschützt sind, dürfen Dritte sie auf Kleidungsstücken anbringen.

Im vorliegenden Fall war Kläger des Verfahrens der Inhaber der unter anderen für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarken der „DDR“ und „CCCP“.

Dieser bewirbt und vertreibt T-Shirts mit entsprechender Bezeichnung und dem jeweiligen Staatswappen. Er hatte den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das klageabweisende Urteil der Oberlandesgerichte München bzw. Hamburg. Dabei entschied der Bundesgerichtshof, dass die Markenrechte der Kläger durch die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf den Bekleidungsstücken nicht verletzt wurden. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf den Bekleidungsstücken angebrachter Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst das nach Art des Motivs variieren kann. Die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten fassten die Verbraucher aber ausschließlich als dekoratives Element auf, sie sehen in ihnen keine Produktkennzeichen, insbesondere da die diesbezüglichen Staaten nicht mehr existent sind, begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung.