01.04.2014

Doppelte Schriftformklausel unwirksam

Das OLG Rostock entschied, mit Beschluss vom 19.05.2009 Az.: 3 U 16/09, dass eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe,nbsp gegen § 307 BGBnbspverstößt und daher unwirksam ist.

Nach der Begründung des OLG ist eine solche Klausel intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 BGB unwirksam und ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten. Sie kommt damit einer „konstitutiven Schriftformklausel“ gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären.

Insoweit ist das Oberlandesgericht Rostock auch der Ansicht, dass diese Rechtsprechung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch steht; dieser habe nämlich lediglich mit Urteil vom 02.06.1976 Az.: VIII ZR 97/74 entschieden, dass eine zwischen Kaufleuten individuell ausgehandelte Schriftformklausel keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Hier liege aber eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und insoweit wäre hier auch der Fall gegeben, dass keine Unternehmer am Vertrag beteiligt sind.nbsp