31.03.2014
Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Mit Urteil vom 20.06.2011 zum AZ. IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof eine bisherige Rechtssprechung geändert und entschieden, dass Schuldzinsen, für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird und der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht um die ursprüngliche Darlehensverbindlichkeit vollständig zu tilgen.
In der Entscheidung zu Grunde liegende Fall hatte der Kläger 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahre 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös vermochte der Kläger das bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommene Darlehen nicht vollständig abzulösen. Der Kläger musste somit im streitigen Jahr 2009 noch Schuldzinsen auf das ursprünglich aufgenommene Darlehen leisten. Diese machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese „nachträglichen Schuldzinsen" nicht an.
Dies entsprach auch der bisherigen Rechtssprechung des BFH, die dieser jedoch im Hinblick auf die Steuerentlastungsgesetze 1999/2000/2002 ausdrücklich aufgab. Dieses begründet der BFH damit, dass durch die Steuerentlastungsgesetze eine Grundentscheidung seitens des Gesetzgebers getroffen worden sei, Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen und im Weiteren damit, dass die Regel des Paragrafen 23 Abs. 3 Satz 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem steuerbaren Gewinnveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens gleichgestellt werde. Vor diesem Hintergrund müsse dann auch ein nachträglich entstehender Schuldzinsenabzug Berücksichtigung finden.