31.03.2014

Mieter muss Geeignetheit eines gemieteten Parkplatzes selbst prüfen

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 19.07.2007, Az.: 423 C 11099/07, entschieden, dass der Fahrer eines überdurchschnittlich großen Autos sich selbst davon zu überzeugen hat, ob er dieses auf einen gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann.

Das Amtsgericht stellt insoweit fest, wenn der Mieter dies unterließ, so handele er hierbei grob fahrlässig und kann nicht aus diesem Grunde fristlos kündigen.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt vermietete der spätere Kläger für ein Jahr einen Tiefgaragenstellplatz an den Besitzer eines Porsche Cayenne zu einem monatlichen Mietpreis von 115,00 €.
Bereits fünf Tage später kündigte der Mieter den Vertrag fristlos und leistet in der Folge keine Mietzahlungen.
Hierauf verklagte der Vermieter den Mieter auf ausstehenden Mietzins.

Der Mieter verweigerte auch weiterhin die Mietzahlung. Er gab an, dass sein Fahrzeug eine Breite von 1,93 m aufweist und nicht auf den Stellplatz passe. Der Vermieter habe ihm vor der Anmietung erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. er Vermieter hielt insoweit entgegen, dass er nicht zugesichert habe, dass der Wagen auf den Parkplatz passe und berufte sich seinerseits auf die Unwirksamkeit der Kündigung.

Der zuständige Richter des Amtsgerichtes München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Dabei konnte dahinstehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeuges sei möglich. Selbst in diesem Fall stelle es jedoch eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen müsse er sich den Stellplatz vor Vertragsschluss selbst ansehen. Da ihm der Mangel somit durch eine grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen und daher auch nicht wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache kündigen. Da insofern der Mietvertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde, war der Mieter antragsgemäß zur Zahlung des ausstehenden Mietzinses zu verurteilen.