31.03.2014

Verwendung von Werten eines nicht geeichten Wasserzählers über Betriebskostenabrechnung zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 17.11.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 112/10, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.

Vorliegend hatten die Kläger von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung des Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die mit diesem Gerät ermittelten Messwerte unverwertbar seien und der Vermieter diese nicht im Rahmen der von ihm erteilten Betriebskostenabrechnung hätte zu Grunde legen dürfen. Dem trat der Bundesgerichtshof entgegen, in dem er feststellte, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in der Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgerätes, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Falle muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 a Eichgesetz nichts entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorging, dass die Messtoleranzen eingehalten waren.