31.03.2014

Nebenkostennachforderungen in Insolvenz des Mieters

Mit Urteil vom 13.04.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 295/10 entschied der Bundesgerichtshof, dass Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen gegen eine ein Insolvenzverfahren betreibende Mieterin noch trotz Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO eine berechtigte Insolvenzforderung darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde im April 2008 über das Vermögen der beklagten Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Verweisnbsp des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, welche mit einer Nachforderung endete. Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter anderem die Zahlung der Nebenkostennachforderung begehrt. Zunächst gab dieser Klage das Amtsgericht statt. Das Landgericht wies die hier gegengerichtete Berufung zurück. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben. Die nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Revision hielt die vorgerichtlichen Entscheidungen aufrecht.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderungen für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt. Dies auch wenn die Nebenkostenabrechung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies darüber hinaus auch für den Fall, dass der Treuhänder vor Erstellung der Nebenkostenabrechung eine entsprechende Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben habe. Diese bewirken nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliere. Die Forderung könne daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht werden, sondern muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Da im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, machte die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte persönlich geltend.

Hinweis:

Sie sollten daher grundsätzlich Nebenkostenabrechungen erteilen. Zum Einen sind Sie auf Grund der Regelungen des § 556 Abs. 3 BGB zur Erteilung einer entsprechenden Abrechnung verpflichtet. Zum Andern kann eine mögliche Nachforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies sollte in jedem Fall geschehen. Wie in demnbsp vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Mieter wieder mit seinem gesamten Vermögen persönlich für die Forderung haftet. Voraussetzung dann ist jedoch, dass dem Mieter innerhalb der Jahresfrist eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung wirksam zugegangen ist.