31.03.2014

Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt

Mit Beschluss vom 12.03.2009, AZ: 3 Ss 31/09, hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass eine grobe Verkennung der Eilzuständigkeit gegeben ist, wenn ein Polizeibeamter auch heute noch, ohne das „Gefahr in Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe „entsprechend der langjährigen Praxis“ anordnet, ohne einen Richter kontaktiert zu haben.

Dieser Sachverhalt führe zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Richtervorbehalts ist die Erreichbarkeit des zuständigen Richters zur Tagzeit stets zu gewährleisten. Eine Blutentnahme nach § 81a StPO kann gegebenenfalls mit einer Freiheitsentziehung verbunden sein. Bei allen Amtsgerichten ist aufgrund landesinterner Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass an allen Tagen in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zu gewährleisten ist. Daher kann hier davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Blutprobe gegen 20:00 Uhr ein Eildienst eingerichtet war. Dadurch, dass der Polizeibeamte die Blutentnahme ohne Einschaltung eines Richters angeordnet hat, hat er gegen den in § 81a II StPO geregelten Richtervorbehalt verstoßen. Der Polizeibeamte hat sich darüber, ob „Gefahr in Verzug“ vorliegt und ihm deswegen die Anordnungskompetenz ausnahmsweise zusteht, überhaupt keine Gedanken gemacht. Der Sachverhalt war sehr einfach gelagert, so dass eine richterliche Anordnung auf telefonischem Wege einholbar gewesen wäre. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt hier zu einem Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht zu vernachlässigen, dass hier ein objektiv willkürliches Vorgehen beziehungsweise ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten generell vorlag. Eine „langjährige Praxis“ ist nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen.