31.03.2014

Hinweispflicht des Gerichts bei Fahrverbot

Das OLG Jena hat das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 06.05.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.

Der Betroffene erhielt zunächst einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts um 24 km/h, gegen den er Einspruch einlegte. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Jena mit Urteil vom 06.05.2009 im Hinblick auf die Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister eine erhöhte Geldbuße von 150,- € und ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer verhängt.

Der Ausspruch eines Fahrverbotes nach § 25 StVG, obwohl der Bußgeldbescheid eine solche Maßnahme nicht vorgesehen und das Amtsgericht den Betroffenen oder seinen Verteidiger weder in noch vor der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Verhängung einer solchen Maßnahme hingewiesen hat, ist fehlerhaft erfolgt.

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Hinweispflicht soll den Betroffenen vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können. Ohne einen solchen Hinweis ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Rücknahme seines Einspruchs genommen.

Beschluss des OLG Jena vom 26.02.2010 - 1 Ss 270/09 (StraFo 2010, 206-207)