31.03.2014

Pflichtverteidigerbeiordnung zur Waffengleichheit

Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 11.07.2012 (Az.: 512 Qs 74/11) entschieden, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliege, wenn einem Mitangeklagten ein Verteidiger beigeordnet worden ist und völlig offen ist, ob und wie sich der Mitangeklagte zum Anklagevorwurf einlassen wird, wenn Gegenstand der Anklage ein gemeinschaftlich begangener Einbruchdiebstahl ist.

In diesem Fall ist daher auch dem zweiten Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.