12.03.2014

Schadensersatz wegen nicht ausreichender Sicherheitshinweise

Das LG Heidelberg hat mit Urteil Urteil vom 27.07.2011, Az.: 1 S 9/10 einem Autofahrer Schadensersatz zugesprochen, nachdem sich einer der in einer Autowerkstatt gewechselten Reifen während der Fahrt gelöst hatte.

Der Kläger ließ die Reifen seines Fahrzeuges in einer Autowerkstatt wechseln. Nachdem er 1900 Kilometer gefahren war, löste sich während der Fahrt auf der Autobahn ein Reifen. Ihm entstand durch das nicht mehr beherrschbare Fahrzeug und dem nachfolgenden Unfall ein Sachschaden in Höhe von 4.000 EUR, welchen er von der Werkstatt ersetzt haben wollte.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Werkstatt den Fahrer nicht hinreichend darüber aufgeklärt hatte, dass die Radschrauben der neu aufgezogenen Winterreifen bereits nach 100 Kilometern nachgezogen werden müssten. Bei einem Werkvertrag treffen den Unternehmer gegenüber dem Besteller neben der Hauptleistungspflicht (hier das Wechseln der Reifen) auch noch Nebenpflichten. Dazu gehört die Aufklärung über wichtige zu beachtende Aspekte. Die Werkstatt muss den Besteller darauf hinweisen, welche notwendigen weiteren Maßnahmen getroffen werden müssen, damit die Werkleistung als erfolgreich angesehen werden kann.

Da vorliegend die Werkstatt den Kläger nicht auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern hingewiesen hatte, lag eine Pflichtverletzung der Werkstatt vor. Da der Kläger jedoch die Lockerung bemerkt haben müsste (er war immerhin 1900 km gefahren), erhielt er eine Mitschuld von 25 %, da er nicht rechtzeitig zur Werkstatt gefahren ist.

Hinweis: Der Hinweispflicht wird nicht genüge getan, wenn eine Werkstatt nur in der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennung auf das Nachziehen der Schrauben hinweist. Erfolgt ein besonderer Hinweis nicht, ist die Werkstatt unter Umständen wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Werkvertrag schuldhaft an Verursachung des Unfalles mitverantwortlich.