12.03.2014

Keine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten

Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 24.05.2011 zum Az.: I-I U 220/10, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Schaden aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen.

Gerade entschied das OLG, dass ihn auch nicht die Obliegenheit träfe seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Darüber hinaus entschied das OLG, dass auch demjenigen ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zur Seite steht, der zwar selbst verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu nutzen, dessen Ehefrau das verunfallte Fahrzeug jedoch mitgenutzt hat und auf eine weitere Nutzung eines Mietwagens angewiesen ist.

Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall wurde der Kläger erheblich verletzt, so dass er vier Wochen arbeitsunfähig und fahruntauglich war. Sein VW Golf erlitt einen Totalschaden. Seine Ehefrau mietete ein Ersatzfahrzeug an. Sie bemühte sich zunächst erfolglos um eine Anschaffungsfinanzierung bei ihrer Bank. Erst danach nahm sie Kontakt mit der Vollkaskoversicherung auf, mit deren Hilfe ein Ersatzfahrzeug beschafft werden konnte. Die beklagte Versicherung hatte die Mietwagenkosten für lediglich 14 Tage erstattet, die vom Sachverständigen festgestellte Wiederbeschaffungsdauer.

Nach Ansicht des BGH hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die gesamte Ausfallzeit bis zur Beschaffung des Ersatzfahrzeuges. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er unfallbedingt fahruntüchtig gewesen sei, da es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein so genanntes „Familienfahrzeug" gehandelt habe, das auch von der Ehefrau genutzt worden sei. Diese habe sodann auch den Mietwagen gefahren.

Darüber hinaus bestehe kein Mitverschulden wenn der Kläger das Ersatzauto nicht innerhalb der vom Sachverständigen geschätzten 14 Tage, sondern erst nach rund vier Wochen angeschafft hatte. Überobligatorisch haben er bzw. seine Ehefrau sich zunächst um eine Bankfinanzierung bemüht. Nachdem dies nicht gelungen war, habe sein Anwalt unverzüglich den Regulierungsbeauftragten der beklagten Versicherung hierüber informiert. Zahlung erfolgte seitens der beklagten Versicherung jedoch erst erheblich später.

Seitens des Klägers habe ohnehin zu keinem Zeitpunkt eine Pflicht bestanden, zur Finanzierung des Kraftfahrzeuges seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.