04.04.2016

Kollision mit Wild - Beweisvereitelung durch Versicherer

Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 24.07.2014 zum Az.: 10 U 3566/14, dass für den Fall, dass der Teilkaskoversicherer ihm zur Laborprobe übersandte Wildhaare nach der Laborprobe vernichtet und dass ihm übersandte Nummernschild gereinigt zurück gibt, dieser eine Beweisvereitelung zulasten des Versicherungsnehmers begeht. In diesem Fall muss der Versicherer sodann beweisen, dass der Wildschaden-Unfall sich nicht wie vom Versicherungsnehmer vorgetragen ereignet hat.

Im entschiedenen Fall war der Versicherungsnehmer nach seinen Angaben mit einem Fuchs kollidiert und daraufhin von der Straße abgekommen. Einem nahe der Unfallstelle gefundenen toten Fuchs hatte er Haare ausgerissen und diese gesichert. Am Nummernschild fanden sich bei der Besichtigung durch den Gutachter des Versicherers auch Haare. Die Fuchshaare und das Nummernschild überließ er dem Versicherer für eine Laborprobe zur gegenseitigen Zuordnung.

Dass dem Versicherung überlassene Beweismaterial wurde vernichtet und das Nummernschild gereinigt zurückgegeben. In der weiteren Folge versuchte der Versicherer sich mit folgenden Argumenten aus der Verantwortung zu winden.

Ein PKW werde durch die Kollision mit einem Fuchs nicht von der Straße abgelenkt und die am Nummernschild aufgefundenen Haare seien keine Wildhaare, und wenn doch, seien sie von Hand aufgebracht worden.

Das OLG entschied, dass die Schadensmeldung des Versicherungsnehmers, er sei nach der Kollision von der Straße abgekommen, auch so verstanden werden kann, dass der Schreck eine hinzutretende Ursache war. Das weiter vorgebrachte Argument des Versicherers konterte das OLG damit, dass eine Untersuchung der Haarspuren hätte zu Gunsten des Geschädigten ergeben können, dass die Haarspuren am Kennzeichen nicht von Hand aufgetragen wurden und diese Haare mit den Fuchshaaren übereinstimmten. Damit hätte ausreichend Gewissheit bestanden, dass der behauptete Wildunfall, so wie vom Versicherungsnehmer dargestellt, stattgefunden habe. Diese Beweisführung hat der Versicherer mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückbehaltung bzw. Vernichtung der Fuchshaare unmöglich gemacht. Sein bestreiten einer Kollision mit dem Wild sei daher aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung unbeachtlich und er müsse den Schaden des Versicherungsnehmers ersetzen.