13.03.2014
Nicht angepasste Klauseln in Versicherungsaltverträgen sind unwirksam
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.10.2011 zum Aktenzeichen IV ZR 199/10 entschied, sind Klauseln in Altverträgen von Versicherungen, welche nicht an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angepasst wurden, unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer gegenüber der neuen Rechtslage schlechter stellen.
Im vorliegenden Fall wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen in einem leerstehenden Haus nicht entleert. Die Regulierung des eingetretenen Leitungswasserschadens wurde von der Gebäudeversicherung, unter anderem unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen, teilweise verweigert.
Der Vertrag kam unter Geltung des alten Versicherungsvertragesgesetzes zustande. Das neue VVG 2008 räumte Versicherern für Altverträge eine bis zum 01.01.2009 befristete Möglichkeit ein, ihre bestehenden allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen.
Im Falle, dass eine derartige Anpassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 unterblieben ist, führt dies, so der BGH, zur Unwirksamkeit der Bestimmung über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Vorliegend hatte sich die Altklausel an der Regelung des § 6 VVG a. F. orientiert. Diese Regelung war durch das VVG 2008 unter § 28 Abs. 2 S. 2 VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt worden. Diese ermöglichte hinfort dem Versicherer lediglich eine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung und kein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht mehr.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann eine hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nicht geschlossen werden, da § 28 Abs. 2 S. 2 VVG gerade kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern lediglich ein vertragliches Kürzungsrecht voraussetzte. Wenn eine derartige vertragliche Regelung nicht gegeben sei, so besteht nach dem Bundesgerichtshof keine Möglichkeit der Lückenfüllung durch die Gerichte.