12.03.2014

Erfüllungsort bei Nachbesserung und Wandelung im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 13.04.2011, Aktenzeichen: VIIInbspZRnbsp220/10, eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, ob der Ort der Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung im Kaufrecht der Ort des Verkäufers oder der Ort des Käufers ist.

Im Ergebnis stellt sich der Bundesgerichtshof gegen die gängige Rechtsauffassung, dass der Käufer die Mangelbeseitigung/Nacherfüllung an seinem Wohnort verlangen kann.

Insoweit betont der BGH, dass es auf die maßgeblichen Umstände des seinerzeitigen Vertragsschlusses ankommt, insbesondere

  • Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung
  • Verkehrssitte
  • örtliche Gepflogenheiten
  • und eventuelle Handelsbräuche.

Im Ergebnis stellt sich der BGH damit gegen die Entscheidung des OLG München in NJW 2006, 449, OLG Celle, Aktenzeichen: 11 U 32/09. Diese Gerichte gehen davon aus, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, am Ort des Käufers die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung vorzunehmen. Im Ergebnis werden sich die Gerichte wohl nunmehr, insbesondere beim Kauf von Kraftfahrzeugen, dahingehend positionieren, dass der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, an dessen Stelle die Nachbesserung durchzuführen.